Wenn der Arbeitgeber ohne triftigen Grund kündigt, muss man sich rechtzeitig wehren und eine Kündigungsschutzklage erheben. Dafür hat man nur drei Wochen Zeit. Versäumt man die Frist, ist alles verloren, auch wenn die Kündigung rechtliche Fehler hat und eigentlich unwirksam wäre. Die Frist einzuhalten, scheint zwar nicht so schwer zu sein. Aber der Teufel steckt im Detail: Wo muss ich klagen, wie, gegen wen, welchen Antrag muss ich stellen, was muss ich in der Klageschrift schreiben?
 
Die Klagefrist ist nur eingehalten, wenn die Klageschrift innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingeht. Und man muss den richtigen Gegner verklagen. Oft ist der Arbeitgeber keine natürliche Person, sondern eine juristische, z. B. eine GmbH. Die muss richtig bezeichnet werden. Außerdem müssen die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter angegeben werden. Beim Arbeitgeber müssen mehr als fünf bzw. mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sein, sonst greift die Vergünstigung für Kleinbetriebe und die Kündigungsschutzklage ist aussichtslos.
 
Häufig sprechen Arbeitgeber mehrere Kündigungen aus, z. B.: "Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum 31.10., hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Das sind drei Kündigungen, die auch alle innerhalb von drei Wochen angegriffen werden müssen.
 
Was man in der Klageschrift schreiben sollte, ist eine Frage des Einzelfalls, ebenso, welche Anträge zu stellen sind. Und die Klageerhebung ist nur der erste Schritt: Wie verhalte ich mich im Prozess gegen meinen Arbeitgeber? Um sich auf Augenhöhe streiten zu können, ist eine anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen.

 

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