Eine personenbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn in der Person des Arbeitnehmers selbst ein Grund liegt, das Arbeitsverhältnis nicht fortzuführen. Eine personenbedingte Kündigung kann z. B. ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitnehmerpflichten zu erfüllen. Weiterhin liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, wenn es an der notwendigen charakterlichen Eigenschaft fehlt. Zudem, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe verbüßen muss. Weiterhin können bestimmte personenbedingte Kündigungsgründe je nach Art des Arbeitsverhältnisses vorliegen, z. B. wenn ein Arbeitnehmer als Ausbilder eingestellt wird und seine Ausbildungsbefugnis verliert. Das gleiche gilt, wenn jemand als Meister in einem Betrieb eingestellt wird und dann seine Zulassung als Meister verliert. Voraussetzung ist jedoch, dass die personenbedingten Gründe eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses veranlassen. Es ist daher ein strenger Maßstab an diese Kündigungsgründe anzulegen.
 

zurück zu betriebsbedingtHomevor zu Änderungskündigung