Statt einer Kündigung bieten Arbeitgeber oft einen Aufhebungsvertrag an. Das ist für den Arbeitnehmer nicht ohne Risiko. Bei unzulässiger Verkürzung der Kündigungsfrist droht eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Die vereinbarte Abfindung wird zum Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Darüber hinaus ist man vorübergehend nicht kranken- und rentenversichert. Ein Aufhebungsvertrag ist deshalb nur hilfreich, wenn man eine neue Anstellung hat. Solange ungewiss ist, wann man die neue Stelle antreten kann, ist folgende Formulierung sinnvoll:
 
„Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen vorzeitig zu beenden. Eine vorzeitige Beendigung entspricht ausdrücklich dem Wunsch des Arbeitgebers. Für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens erhöht sich die dem Arbeitnehmer zu zahlende Abfindung um den Betrag X."
 
Der monatliche Erhöhungsbetrag sollte ein Bruttomonatsgehalt unterschreiten, damit der Arbeitgeber einen Anreiz hat, sich auf die Vereinbarung einzulassen. Als Arbeitnehmer hat man den Vorteil, das Ende des Arbeitsverhältnisses selbst bestimmen zu können. So kann man „punktgenau“ zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses das alte beenden.
 
Vorsicht geboten ist bei Freistellungsvereinbarungen. Sie sollten nicht unwiderruflich vereinbart werden. Denn die Sozialversicherungsträger stehen auf dem Standpunkt, dass unwiderruflich freigestellte Beschäftigte nicht kranken- und rentenversichert sind. Daher sollte die Freistellung ausdrücklich widerruflich vereinbart werden. Die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber die Freistellung in aller Regel nicht widerrufen.
 
Sinn und Zweck des Aufhebungsvertrages ist es, einen Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis zu ziehen. Daher wird regelmäßig vereinbart: „Mit dem Aufhebungsvertrag sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien, ob bekannt oder unbekannt, erledigt.“ Bevor man diese „Ausgleichsklausel“ unterschreibt, sollte man sicherstellen, dass keine berechtigten Ansprüche verloren gehen. Um späteren Streit zu vermeiden, sollte man daher alles, was man noch zu beanspruchen hat, im Aufhebungsvertrag festhalten.

 

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