Die Risiken von Last-Minute-Ferien
 
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Die meisten glauben, jeder dürfe sechs Wochen Urlaub beanspruchen. Gesetzlich steht den Arbeitnehmern aber nur ein Urlaubsanspruch von vier Wochen bzw. 20 Arbeitstagen bzw. 24 Werktagen zu. Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub entsteht am 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn das Arbeitsverhältnis schon ein halbes Jahr bestanden hat. In diesem Kalenderjahr muss der Urlaub dann auch genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das nächste Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.
 
Meistens ist arbeitsvertraglich oder durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ein weitergehender Urlaubsanspruch zu gestatten. Wenn Sie jedoch mit Ihrem Urlaubsanspruch sparsam umgegangen sind und am dritten Advent feststellen, dass Ihnen noch einige Wochen Urlaub zustehen, dann haben Sie möglicherweise Pech gehabt. Das gilt insbesondere für den arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelten Zusatzurlaub. Beim Mindesturlaub kann es ausnahmsweise zu Übertragungen ins Folgejahr kommen, weil der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zum Jahresende nicht verzichten kann oder der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen am Urlaub gehindert ist. Diese Ausnahmen gelten aber eben nicht für den Zusatzurlaub.
 
Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regeln auch die Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen (der dann meist bis zum 31.03. genommen werden muss). Aber nicht jeder Arbeitnehmer kann für sich tarifvertragliche Regelungen in Anspruch nehmen. Also Vorsicht bei Last-Minute-Urlaubsplanungen!

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